Erledigungen, Arztbesuche, Einkäufe
Einnahme von Speisen und Getränken
Bei der Körperpflege, Toilettengang
An- und Auskleiden
Hilfestellung beim Gehen, Sitzen und Liegen
Gemeinsames Kochen
Koordination und Begleitung im Alltag
Für meine Leistungen verrechne ich für die erste Stunde 45,-- € und jede weitere Stunde 32,-- €
Sonn- und Feiertag wird doppelt verrechnet. Bei einer zweiten Betreuungsperson im
gleichen Haushalt ist ein Zuschalg von 50%
Fahrtkosten, Spesen und sonstige Auslagen nach tatsächlichem Aufwand! Das Erstgespräch ist kostenlos!
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR PERSONENBETREUUNG:
Das Betreuungsunternehmen hat den Auftraggeber auf deren Nachfrage über alle wesentlichen Belange des Vertragsabschlusses, insbesondere über die möglichen und zulässigen Leistungsinhalte der Personenbetreuung aufzuklären.
Das Betreuungsunternehmen hat bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
Das Betreuungsunternehmen ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten.
Das Betreuungsunternehmen hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf das Wohl der zu betreuenden Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder Abschluss von Geschäften oder Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.
Das Betreuungsunternehmen ist verpflichtet entsprechend der Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall vorzugehen.
Das Betreuungsunternehmen hat bei Auswahl der Vertretung dafür Sorge zu tragen, dass es sich bei dem Ersatzbetreuungsunternehmen um eine verlässliche, vertrauenswürdige und geeignete Person handelt.
Das Betreuungsunternehmen hat seinen Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auszuüben. Es ist verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen der zu betreuenden Person bzw. des Auftraggebers zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das Betreuungsunternehmen
1.seine Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbietet oder
2.Leistungen erbringt, ohne hierzu beauftragt zu sein oder
3.Zahlungen entgegennimmt, ohne hierzu ermächtigt zu sein oder
4.ihm anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehält oder
Empfehlungen für ungeeignete Personen zur Durchführung der Betreuung abgibt
Das Betreuungsunternehmen hat die von der Gewerblichen Sozialversicherung vorgeschriebenen Beiträge selbst abzuführen.
Die Betriebsmittel sind vom Betreuungsunternehmen beizustellen.
Die angeordneten pflegerischen Tätigkeiten dürfen vom Betreuungsunternehmen bzw. dessen Mitarbeiter nur dann im Einzelfall ausgeübt werden, wenn aus medizinischer Sicht kein Umstand vorliegt, welcher eine Anordnung oder Einweisung notwendig machen.
Eine nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültige Einwilligung durch die zu betreuende Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten wird im Betreuungsvertrag vereinbart.
Die Durchführung der pflegerischen Tätigkeiten ist ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. Die Dokumentation ist den behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe zugänglich zu machen und es sind unverzüglich alle Informationen bekannt zu geben, die für die Betreuung von Bedeutung sein könnten, wie insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder Unterbrechungen der Betreuungstätigkeit.
Das Betreuungsunternehmen ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die zu betreuende Person oder deren gesetzliche Vertretung das Betreuungsunternehmen ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht über im Zuge der Betreuung bekannt gewordenen Angelegenheiten bestehen.
Beilage zur Kenntnis genommen, Unterschrift (Auftraggeber):___________________________________________